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Obstfreunde Elsdorf e.v.

Unsere Satzung

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein hat folgenden Namen: Obstfreunde Elsdorf

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 50189 Elsdorf.

  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

a. die gemeinschaftliche Nutzung des Obstes im „Grüngürtel Neu-Etzweiler“ und weiterer umliegender öffentlicher Obstfallwiesen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  3. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügung begünstigt werden.

§3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitgliedern des Vereins sind ausgeschlossen.
§5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mittels Abstimmung. Die Abstimmung zur Aufnahme muss einstimmig erfolgen. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögens.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinsatzung und der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§8 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 6 Wochen.

  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

  4. Der Schriftführer wird in jeder Mitgliederversammlung neu benannt.

  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlichen erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von ¼ der abgebenden gültigen Stimmen.

  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  8. Anträge können gestellt werden von:

a. jedem erwachsenen Mitglied

b. vom Vorstand

§11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

a. Dem Vorsitzenden

b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. Dem Kassenwart/Schatzmeister

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  4. Es ist zulässig, dass mehrere Ämter im Vorstand durch eine Person besetzt werden.

§12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
  1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

a. Ein Herz für Kinder

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.09.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Obstfreunde Elsdorf beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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